Entwicklung der SAPV in Nordrhein

Der Rechtsanspruch auf SAPV wurde 2007 im SGB V (§§ 37b und 132d) verankert und die ersten SAPV-Teams nahmen 2011 die Versorgung auf.

Der Ausbau der SAPV verlief jedoch mancherorts schleppend, sodass 2015 im § 132d SGB V eine Ergänzung eingefügt wurde, welche hier Abhilfe bringen sollte. Falls Krankenkassen und SAPV-Teams sich über einen Vertragsabschluss nicht einigen sollten, kann ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Weiter wurde die bis dahin erfolgte Vergabepraxis zur SAPV in 2015 umfassend rechtlich überprüft. In der Folge kam es selektiv in Nordrhein und Rheinland-Pfalz zur Ausschreibung von sogenannten Open-House-Verträgen zur SAPV seitens der Krankenkassen. Bestehende Verträge wurden gekündigt. Das Bundesversicherungsamt hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass es ein Open-House-Verfahren im Rahmen des § 132d SGB V für nicht zulässig erachtet. Unter Anleitung einer Schiedsperson schlossen die Nordrheinischen Krankenkassenverbände sodann mit dem VSTN e.V. einen bis heute gültigen Vertrag ab.

Zum 1.1.2019 wurde der § 132d SGB V erneut und umfassend geändert. Es wurde beschlossen, das Zulassungsverfahren zur SAPV in einem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag zu regeln. Jedes SAPV-Team, welches die in einem (zu der Zeit noch) auszuhandelnden Bundesrahmenvertrag-SAPV definierten Qualitätskriterien erfüllt, muss seitens der Krankenkassen eine Zulassung zur Leistungserbringung erhalten. Eine (Mengen-)Steuerung der zugelassenen Leistungsanbieter durch die Krankenkassen entsprechend des tatsächlichen Bedarfs ist damit nicht mehr möglich. (Siehe: Dokumentation der 115. Aachener Hospizgespräche, Seite 18-21).

Der 2019 im § 132d SGB V geforderte Bundesrahmenvertrag-SAPV ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten und bundesweit wird nun über die regionale Umsetzung diskutiert und verhandelt.

Aus Sicht des VSTN e.V. sollten die Überlegungen hierzu weniger durch ein „bundesweit einheitlich“ als vielmehr von einem „bundesweit gut“ getragen werden.

Der VSTN e.V. verfolgt hierbei ein Gesamtkonzept zur Palliativversorgung. In einem § 140a Vertrag soll für Nordrhein eine gestufte und koordinierte Versorgung vereinbart werden. Die angestrebte Regelung schließt ärztliche und pflegerische Versorgung, die Kooperation mit ambulanten Hospizdiensten, den stationären Hospizen und Palliativstationen sowie der regionalen Koordinierungsstelle nach § 39d SGB V ein. Erste Gespräche sind angelaufen – siehe hierzu auch unsere Positionierung.

Welche Regelung und Verträge gelten zur Zeit?


Der Bundesrahmenvertrag gesteht eine Übergangszeit von 5 Jahren zu. Bis eine regionale Umsetzung vereinbart wird, gilt der Ende 2018 vom VSTN e.V. für seine Mitglieder ausgehandelte Vertrag, welcher im Wesentlichen dem 2010 vorgelegten, ursprünglichen SAPV-Vertrag entspricht. Erfreulicherweise konnte erreicht werden, dass auch für die Ende 2022 ausgelaufenen Open-House-Verträge zur SAPV die Krankenkassen erklärt haben, dass diese ebenso bis zur Umsetzung einer regionalen Regelung weiter angewendet werden können.