Positionierung des Verbunds der SAPV-Teams Nordrhein e.V. zum Paragraf 217 StGB und der angestrebten Neuregelung der Suizidbeihilfe
Im Zentrum der palliativen Arbeit der SAPV-Teams stehen schwerstkranke und sterbende Menschen und deren Familien. Die Teams arbeiten multiprofessionell und beziehen ergänzend weitere Leistungserbringer in ihre Arbeit ein. Dies ermöglicht ihnen, auch Patienten mit schwerer Symptomlast und einem hohen Versorgungsbedarf in gewohnter häuslicher Umgebung würdevoll bis zum Versterben zu begleiten.
Aus ihrem täglichen Tun und dem Wissen um die Möglichkeiten der palliativen Versorgung heraus, halten es die im VSTN e.V. zusammengeschlossenen SAPV-Teams für wichtig, bei allen sicherlich bestehenden unterschiedlichen ethischen und spirituellen Vorstellungen gemeinsam zu verdeutlichen, dass sie die Beihilfe zum Suizid nicht als Aufgabe der Hospiz- und Palliativversorgung sehen. Neben der gewünschten Sicherung der Autonomie der selbstbewusst handelnden starken Person geht von der Legalisierung der geschäftsmäßig organisierten Beihilfe zur Selbsttötung eine besondere Gefährdung der Selbstbestimmung kranker, schwacher und abhängiger Menschen aus. Hier ist vor der Beihilfe zum Suizid eine umfangreiche, aufsuchende palliativmedizinische und palliativpflegerische sowie psychosoziale - aber auch ökonomische Fragen umfassende - Beratung erforderlich.
Sich respektvoll mit Todeswünschen von Patient*innen, dem damit verbundenen Leid, den Ursachen und - falls gewünscht - möglichen Abhilfen auseinanderzusetzen, ist eine essentielle Aufgabe der Mitarbeitenden in der Hospiz- und Palliativversorgung. Hier ist die Förderung einer spezifischen Weiterbildung für Palliativpflegekräfte, Ärzt*innen und psychosoziale Fachkräfte sinnvoll.
Eine obligate ärztliche Verordnung im Rahmen der Beihilfe zum Suizid durch eine tödlich wirkende Substanz würde den Eindruck einer ärztlichen Indikationsstellung erwecken und damit die autonome Handlung des Sterbewilligen infrage stellen und die Verantwortung unzulässig auf die Ärzt*innen verlagern. Da es sich entsprechend dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - unabhängig von Krankheit oder bestimmten Lebenssituationen - um die Ausübung eines Persönlichkeitsrechts handelt, ist die Abgabe der tödlich wirkenden Substanz durch eine Behörde konsequent und zu bevorzugen.
Unabhängig hiervon respektiert der VSTN e.V. die autonome Entscheidung eines Suizidwilligen ebenso wie die rechtliche Situation, dass in Deutschland die Beihilfe zum Suizid - im Gegensatz zu unseren Nachbarländern - nicht verboten ist.
Der VSTN e.V. wird der von Bundesgesundheitsmister geäußerten Bitte um Stellungnahme durch Fachgesellschaften etc. folgen und im Sinne des gefundenen Konsens Stellung beziehen und Vorschläge für aus seiner Sicht wichtige Kriterien, Maßnahmen und Vorgehensweisen hinsichtlich der Neuregulierung der Suizidbeihilfe verfassen.